Spezialangebot: Neueröffnung in Äthiopien 🇪🇹

0,055€/kWh

Nur bis 31.03. gültig!
Munich International Mining Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2021

1. Geltungsbereich
Alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen von Munich International Mining LLC beruhen ausschließlich auf den
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Jegliche Abweichungen,
zusätzliche oder widersprüchliche Bedingungen des Kunden gelten als nicht vereinbart, auch wenn Munich International Mining
LLC nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2. Angebote
1. Alle Angebote der Munich International Mining LLC sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung von Munich International Mining LLC oder durch Ausführung (einschließlich Teillieferungen)
eines Auftrages des Kunden zustande. Mitarbeiter, der Außendienst und Vertreter von Munich International Mining LLC sind
nicht bevollmächtigt, Aufträge des Kunden mit bindender Wirkung für Munich International Mining LLC anzunehmen.
2. Alle Angaben zu Maßeinheiten, Gewichten, Qualität, Konstruktion und Material sind unter Berücksichtigung der jeweils
gültigen Normen und technischen Standards ermittelt, jedoch nur annähernd und nicht bindend für Munich International Mining
LLC. Dies gilt auch für die Angaben der Lieferanten der Munich International Mining LLC.
3. § 312i(1) Abs. 1, 2 und 312i(1) BGB, die bestimmte Rechtsfolgen für Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr
geschlossen werden, vorsehen, finden keine Anwendung.


3. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise sind ab Lager oder ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2010), exklusive Verpackung, Fracht und anderen
Nebenkosten, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Zölle. Preise sind abhängig von der vereinbarten Liefermenge,
Lieferzeit und Verfügbarkeit.
2. Falls nichts anderes vereinbart ist – dies Bedarf der Schriftform -, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur
Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Bei Verzug ist Munich
International Mining LLC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
fordern. Der Kunde haftet auch für alle Kosten, die Munich International Mining LLC infolge des Verzuges entstehen,
einschließlich der Kosten eines Mahnverfahrens. Unabhängig von den vom Kunden abweichenden Bestimmungen werden alle
Zahlungen zunächst auf die älteste Forderung angerechnet, und zwar auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den
Hauptsaldo.
3. Ist der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im vertraglichen Umfang oder aus anderen Gründen nicht
in der Lage, die Munich International Mining LLC zustehenden Zahlungsansprüche zu gewährleisten, und werden die Munich
International Mining LLC Zahlungsansprüche infolgedessen gefährdet, so ist Munich International Mining LLC berechtigt,
weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, weitere Leistungen zu Voraussetzung der
Bereitstellung von Sicherheiten zu machen und/oder die Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen
Zahlungsansprüche einzustellen.


4. Liefer- oder Leistungszeit
1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von Munich International Mining LLC schriftlich als verbindliche
Liefertermine bezeichnet sind, und wenn alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Alle Liefertermine, einschließlich verbindlicher Liefertermine, sind
von Munich International Mining LLC selbst, sowie vom jeweiligen Lieferanten von Munich International Mining
LLC abhängig. Munich International Mining LLC ist nicht verantwortlich für die von den Lieferanten von Munich International
Mining LLC zu erbringenden Lieferungen. Der Zeitpunkt des Übergangs des Risikos gemäß Ziffer 6 ist für die Einhaltung der
Liefertermine maßgebend.
2. Verzögerungen in der Lieferung und Leistung aufgrund von höherer Gewalt oder sonst unvorhersehbarer, nicht
von Munich International Mining LLC zu vertretenden Umständen, die die Erfüllung erheblich erschweren oder unmöglich
machen, insbesondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material, bei Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Störungen
der Betriebsabläufe, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Zulieferern auftreten,
berechtigen Munich International Mining LLC zur Aussetzung der Lieferung oder Leistung über die Dauer der
Behinderung inklusive einer angemessenen Anlaufzeit. Munich International Mining LLC haftet für die vorstehenden Umstände
auch dann nicht, wenn diese während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten. Munich International Mining LLC wird den
Kunden über die Umstände der Behinderung sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informieren.
3. Wenn nach Ziffer 4.2 ein Hindernis für drei Monate oder mehr andauert, ist Munich International Mining LLC berechtigt,
den Vertrag im Hinblick auf die unausgeführte Teilleistung zu kündigen.
4. Mit Ausnahme der fest vereinbarten Liefertermine ist Munich International Mining LLC nur in Verzug, wenn (i) der Kunde
eine angemessene Nachfrist in schriftlicher Form nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist gesetzt hat und (ii) diese Frist nicht
eingehalten wurde.
5. Sollte Munich International Mining LLC in Verzug geraten, so ist seine Haftung für Schäden aus der Verletzung von
Pflichten, die nicht in einer leicht fahrlässigen Verletzung von Hauptpflichten bestehen, auf einen Betrag von 0,5% für jeden
vollen Kalendertag des Verzuges, höchstens jedoch auf einen Gesamtbetrag von 50% der Rechnungssumme der Lieferung, die
durch den Verzug betroffen ist, beschränkt. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kunde ist berechtigt, nach einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Verzuges vom
Vertrag zurückzutreten, wenn der Verzug mehr als drei Monate gedauert hat.
6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.


5. Übertragung des Risikos und Erhalt der Produkte
1. Das Risiko geht mit Übergabe der Sendung an den Transporteur oder, bei Eintreffen in ein Munich International Mining
LLC Data Center (Daten-/ Rechenzentrum) auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die Waren durch einen Dritten (Lieferant
von Munich International Mining LLC) direkt an den Kunden geliefert werden. Liegen bei Lieferung durch Dritte Verzögerungen
oder Unmöglichkeiten aufgrund von Umständen vor, die Munich International Mining LLC nicht zu vertreten hat, so geht das
Risiko auf den Kunden über, sobald Munich International Mining LLC den Kunden über die Bereitschaft zum Versand informiert.
2. Die Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Ware im Versand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Kunden und auf dessen Kosten.
3. Der Kunde hat jeden Mangel infolge des Transports und jede Abweichung in der Menge unverzüglich schriftlich
gegenüber Munich International Mining LLC zu rügen und die Mängelbeseitigung zu verlangen. Er hat alle zur Untermauerung
der Rüge geeigneten Beweismittel zu sichern.
4. Bei Mängeln von Produkten, die von Dritten hergestellt wurden und für die Munich International Mining LLC lediglich als
Vertreiber tätig ist, ist der Kunde verpflichtet, vorrangig Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller (insbesondere aufgrund
einer möglichen Herstellergarantie) geltend zu machen. Erst wenn die gegen den Hersteller des Produktes geltend gemachten
Ansprüche nicht erfolgreich sind und dieses Versagen nicht dem Kunden zuzurechnen ist, steht dem Kunden ein Anspruch aus
Mängeln der Kaufsache gegen Munich International Mining LLC zu. Ist die Verjährung des Kunden gegenüber dem Hersteller
des Produktes gehemmt, so gilt diese Hemmung auch für die Ansprüche zwischen dem Kunden und Munich International Mining
LLC.


6. Haftung
1. Munich International Mining LLC haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder einer Kardinalpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, oder bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung von Munich International Mining LLC oder bei schuldhafter Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnde Person, die zur
Erfüllung des Vertrages bevollmächtigt ist.
2. Munich International Mining LLC haftet bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung von
Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, oder bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware
oder für die Eigenschaften des Materials nur, soweit die Pflichtverletzung oder der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung
von wesentlichen Vertragspflichten oder auf einer fahrlässigen Verletzung von Verpflichtungen beruht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.
3. Bei den in Ziffer 6.2 genannten Fällen besteht keine Haftung für indirekten Schaden, Folgeschaden oder
Vermögensschaden.
4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz aus den in Ziffer 6.2 genannten Ereignissen beträgt
zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von dem Schaden oder der Gefahr des Schadens Kenntnis erlangt oder,
ungeachtet der Kenntnis, drei Jahre ab der schädigenden Handlung.


7. Eigentumsvorbehalt
1. Munich International Mining LLC behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung
aller Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden („Reservierte Produkte“) vor.


8. Allgemeines
1. Erfüllungsort ist die Munich International Mining LLC in Tiflis, Georgien.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Munich
International Mining LLC in Tiflis, Georgien. Dies gilt nicht für die gerichtliche Zwangsvollstreckung und andere gerichtliche
Verfahren, die nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden können. Munich International Mining LLC ist auch
berechtigt, die Klage vor dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.
3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern keine andere Sprache vereinbart wird, ist für den Vertragsschluss die deutsche
Fassung maßgebend.
4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
anderer Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sich als unwirksam erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Bestimmungen sollen durch solche
ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen